Neue Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Aufgrund der EU Richtlinie 2019/1152, die alle Mitgliedsstaaten fristgerecht bis zum 01.08.2022 in jeweils nationales Recht umsetzen müssen, hat auch der Deutsche Bundestag nun am 23. Juni 2022 über ein Gesetz für transparentere und vorhersehbarere Arbeitsbedingungen abgestimmt.

Dabei wurden die Änderungen mehrerer Gesetze im Bereich des Arbeitsrechts beschlossen, die für beinahe jeden bereits geltenden oder künftig abzuschließenden Arbeitsvertrag weitreichende Folgen haben werden.

Was ändert sich jetzt?

Nach der bisherigen Rechtslage bestand bereits seit 1995 eine Nachweispflicht des Arbeitgebers über die wesentlichen Vertragsbedingungen seiner bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Zu dieser Nachweispflicht gehörten Punkte, wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beschreibung der vom Arbeitgeber zu leistenden Tätigkeit oder auch die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes, sodass die üblichen Muster für schriftliche Arbeitsverträge den Anforderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) genügten. Zudem mussten diese Nachweise erst innerhalb einer einmonatigen Frist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geführt werden.

Mit den zum 01.08.2022 in Kraft tretenden Änderungen werden die einzelnen vom Arbeitgeber nachzuweisenden Aspekte nicht nur stark erweitert, sondern auch der für diesen Nachweis maßgebliche Zeitpunkt vordatiert: Ab fortan müssen die nachzuweisenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bereits ab dem ersten Tag der Beschäftigung des Arbeitnehmers getätigt worden sein. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.08.2022 ihr Beschäftigungsverhältnis angetreten hatten, ergibt sich ein zivilrechtlicher Anspruch auf entsprechende schriftlich festgehaltene Nachweise.

Einzelne Punkte, die in Zukunft von den Arbeitgebern bezüglich ihrer Arbeitnehmer schriftlich nachzuweisen sind, sind etwa:

  • Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sowie deren Voraussetzung und Vergütung
  • Die vereinbarten Ruhepausen sowie bei Schichtarbeit deren Modalitäten
  • Das Verfahren bei der Kündigung mit einem Hinweis auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage und deren Nachweis
  • Aber auch kleinere Details wie die konkrete Art der Ausbezahlung des Arbeitsentgeltes

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Im Falle der Nichtbeachtung drohen für den Arbeitgeber Geldbußen bis zu 2.000 Euro pro Arbeitnehmer, für den die entsprechenden Bedingungen seiner Beschäftigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ab dem ersten Tag seiner Beschäftigung nachgewiesen werden.

Wegen der Aktualität der Thematik und den strengeren gesetzlichen Vorgaben ist verstärkt mit aufsichtsbehördlicher Prüfung zu rechnen. Insbesondere im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Konflikts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie etwa einem Kündigungsschutzprozess, können Verstöße aufgedeckt werden.

Was ist zu tun?

Jeder Arbeitgeber sollte prüfen, inwiefern die von ihm bisher verwendeten Arbeitsverträge den gesetzlichen Vorgaben genügen. Im Anschluss sollte für die bereits vor dem 01.08.2022 beschäftigten Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Korrektur der Arbeitsverträge durch einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.08.2022 geschehen. Für ab dem 01.08.2022 anzustellende Arbeitnehmer genügt ein Arbeitsvertrag mit entsprechenden Inhalten nach fortan geltendem Recht.

Oder Sie kontaktieren einfach uns: Wir nehmen eine Prüfung der Arbeitsverträge auf eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Mindestanforderungen vor. Ferner beraten wir Sie gerne zum Thema Vertragsgestaltung und schreiben eigens für Sie gefertigte individuelle Verträge zur Erfüllung Ihrer rechtlichen Interessen. Gönnen Sie sich die Feinabstimmung, die Ihr Unternehmen rechtssicher in die Zukunft führt.

Beachten Sie bitte, dass der vorliegende Beitrag lediglich eine allgemeine Information nach den Ansichten des jeweiligen Verfassers wiedergibt, die weder vollständig noch richtig sein muss.

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