Transparenzregister – Geldwäsche soll schwieriger werden

Durch das Transparenzgesetz wurde in Deutschland 2017 ein neues sogenanntes Transparenzregister eingeführt. Dieses Register wurde europaweit etabliert und dient dazu, unternehmerische Strukturen sowie verzweigte Firmengeflechte offenzulegen – sprich Angaben zu den „wirklichen Eigentümern“ an einem Unternehmen zu machen.

Wer ist zur Mitteilung verpflichtet?

Zur Mitteilung an das Transparenzregister sind insbesondere alle juristischen Personen des bürgerlichen Rechts (z.B. GmbH und AG) verpflichtet, ebenso eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG und KG). Ausgenommen ist derzeit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da diese keine eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) ist.

Welche Angaben sind unbedingt einzutragen?

Neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum und dem Wohnort sind vor allem Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an dem Unternehmen zu machen.

Dies gilt für jeden am Unternehmen beteiligten „wirtschaftlich Berechtigten“.

In welchem Fall ist man ein „Wirtschaftlich Berechtigter“?

Ein sogenannter tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% Kapitalanteile hält und/oder mehr als 25% Stimmrechte kontrolliert und/oder auf gleiche Weise Kontrolle ausübt (z.B. durch Treuhand‑, Stimmbindungs‑, Pool‑, Konsortialvereinbarungen).

Gibt es keinen solchen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, sind die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten am Unternehmen einzutragen. Fiktiv wirtschaftlich Berechtigter ist, wer gesetzlicher Vertreter und/oder geschäftsführender Gesellschafter und/oder Partner ist.

Beispiel: Ein fiktiv wirtschaftlich Berechtigter ist dann einzutragen, wenn ein Unternehmen fünf Gesellschafter mit je gleichen Anteilen (jeder Gesellschafter hält 20% der Kapitalanteile) hat, sodass keiner der Gesellschafter über 25% der Kapitalanteile hält.

Wie bestimmen sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses?

Bei tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person bestimmen sich Art und Umfang anhand der Beteiligung an der Gesellschaft selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte. Bei den fiktiv wirtschaftlich Berechtigten ist die Funktion als gesetzlicher Vertreter, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner maßgeblich.

Gibt es nicht eine Befreiungen von der Meldepflicht?

Nicht mehr! Eine bereits erfolgte, vollständige Eintragung in ein geeignetes elektronisches Register fingierte zunächst eine Eintragung im Transparenzregister. Dies hat sich jedoch im Rahmen einer Gesetzesänderung im August 2021 geändert, so dass nun sämtliche grundsätzlich meldepflichtigen Rechtseinheiten und tatsächlich eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen haben.

Wann muss ich eine Meldung zum Transparenzregister vornehmen?

Eintragungen zum Transparenzregister sind jeweils unverzüglich nach Entstehung der jeweiligen Meldepflicht vorzunehmen. Erstmeldungen haben also jeweils unverzüglich nach Gründung der jeweiligen Rechtseinheit zu erfolgen. Wenn sich Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten ergeben, sind auch diese unverzüglich ins Transparenzregister einzutragen. Jeder ist also in der Pflicht, seine Transparenzregistereintragung auf dem aktuellen Stand zu halten.

Was passiert, wenn ich meiner Meldepflicht nicht nachkomme?

Dann drohen hohe Geldbußen und Haftungsfälle!

EINE VERLETZTE MELDEPFLICHT WIRD ALS ORDNUNGSWIDRIGKEIT GEAHNDET.

Schon bei einem ersten Verstoß gegen die Meldepflicht ist mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € zu rechnen, die sich bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen auf bis zu 1.000.000 € erhöhen kann. Auch sollen die rechtskräftigen Bußgeldbescheide im Internet publiziert, die „Sünder“ also öffentlich an den Pranger gestellt werden (Prinzip des „naming and shaming“), was einen gewaltigen Imageschaden nach sich ziehen kann. Für Geschäftsleiter bedeutet all dies die Gefahr erheblicher Managerhaftungsfälle.

Achtung: Wegen der Aktualität der Thematik und der strengen Vorgaben des neuen GwG ist verstärkt mit aufsichtsbehördlichen Prüfungen zu rechnen.

Wie werden Angaben in das Transparenzregister eingetragen?

Sie brauchen kein Gericht und keine Behörde aufzusuchen. Die Eintragung erfolgt elektronisch auf der Internetseite des Transparenzregisters. Jede vertretungsberechtigte Person einer Gesellschaft oder ein externer Bevollmächtigter (z.B. ein Rechtsanwalt) kann diese vornehmen.

Was ist zu tun?

Jede meldepflichtige Rechtseinheit sollte prüfen, ob bereits eine Meldung zum Transparenzregister erfolgt und ob diese aktuell ist.

Oder Sie kontaktieren einfach uns: Wir beraten Sie gerne über das Vorliegen einer Meldepflicht für Ihre Gesellschaft und übernehmen auf Wunsch alle erforderlichen Schritte für Sie.

Beachten Sie bitte, dass der vorliegende Beitrag lediglich eine allgemeine Information nach den Ansichten des jeweiligen Verfassers wiedergibt, die weder vollständig noch richtig sein muss.

Für eine individuelle Beratung, auf die Sie sich verlassen können, nehmen Sie Kontakt mit uns auf!